Auf dieser Seite finden sie eine Übersicht der Produkte und Verordnungen, die über das E-Rezept verordnet werden können.
Zielstellung: Mit der folgenden Übersicht sollen Fragen nach dem aktuellen Umfang des E-Rezepts beantwortet werden können.
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✔️ Aktuell verfügbar
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❌ Aktuell nicht verfügbar
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❓ Unklar
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ℹ️ optional/freiwillig
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💡 Hinweis
Leistungsinhalt | Status technische Verfügbarkeit im Fachdienst | Status BMV-Ä | Details / Weitere Infos |
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verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnet |
✔️ |
✔️ |
generell derzeit eingeschlossen auf Basis SGB V §360 Abs. 2 und Abs. 3 und Regelungen im BMV-Ä, mit Ausnahme von T-Rezepten und Betäubungsmitteln |
Verordnungen anwendungsfertiger Zytostatika-Rezepturen als strukturierte Rezeptur (§11 Abs. 2 Apothekengesetz) |
✔️ |
✔️ |
Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verordnung wurde in SGB V §360 Abs. 2 Satz 5 mit dem KhPlfEG festgelegt. Davon unabhängig wird eine Pilotierung in 2024 vorangetrieben. Hinweis: Umgang mit Begleitmedikation ist durch BMG festzulegen |
Einzelimport nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz |
✔️ |
✔️ |
Einschätzung GKV/DAV/KBV: Abbildung des Anwendungsfalls ist möglich. Empfehlung an anfragende Apotheken: "Genehmigung hat vorgelegen" dokumentieren im Abgabedatensatz bis neue vertragliche Regelung getroffen wird. (1000 Textzeichnen sollten ausreichend sein) Problemstellung bei diesen Verordnungen (Rückmeldung von Apothekerin): Es geht um Dauertherapien mit Importarzneimitteln. Hier wird von den Krankenkassen oft eine Genehmigung für einen Zeitraum ausgestellt, also gleich für mehrere Rezepte. Dabei wird dann oft keine Genehmigungsnummer vergeben. Also schicken Apotheken bislang eine Kopie der Genehmigung in Papierform mit dem Rezept zur Abrechnung. Da man nichts antackern darf nur mit Büroklammer, da hier das Papier verloren gehen könnte oder die Kontrollierenden bei den Krankenkassen z.T. nur die Vorderseite sehen können (als scan) notieren Apotheken zur Sicherheit: "Kostenübernahmegenehmigung siehe anhängendes Schreiben vom 25.04.2020" oä. Das kann man beim E-Rezept auch als Text eingeben. Zusätzlich ist Importeur und EK zu notieren. |
Betäubungsmittel |
❌ |
❌ |
Fertigarzneimittel und z.B. auch cannabishaltige Arzneimittel (voraussichtlich Bereitstellung in PU Ende 2024) |
Rezepte für Dosierautomaten |
❌ |
❌ |
Keine bundeseinheitliche Regelung derzeit. Im Kontext BTM Rezept ist dies mit BfArM noch zu besprechen und zu klären bzw. von den Vertragspartnern (LAV und Kassen) in den vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen. |
T-Rezepte (Kennzeichnung) |
❌ |
❌ |
z.B. Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid (voraussichtliche Bereitstellung in PU nicht vor Ende 2024) |
Sonderfälle unter apothekenpflichtigen Arzneimittel nach SGBV §31 Abs. 1 Satz 1 verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnet |
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Blutprodukte |
✔️ |
✔️ |
Nur für Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können. |
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❌ |
Umfasst nicht Arzneimittel, die nach § 47 Absatz 1 AMG vom Pharmazeutischen Unternehmer oder Großhändler nur an die Ärztin oder den Arzt abgegeben werden. (Keine Anbindung an die TI derzeit geplant) |
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Diamorphin über Sondervertriebsweg (nach § 47b AMG) |
❌ |
❌ |
Pharmazeutische Unternehmen erhalten keinen Zugriff (derzeit keine Anbindung an die TI) |
Nicht verschreibungspflichtige aber zu Lasten der GKV verordnete Arzneimittel |
✔️ |
✔️ |
Verpflichtung nach BMV-Ä aber nicht nach §360 Abs. 2. und Abs. 3. |
Beispiel: nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Kinder unter 12 |
✔️ |
✔️ |
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Nicht verschreibungspflichtige und nicht zu Lasten der GKV verordnete Arzneimittel |
ℹ️ optional |
ℹ️ freiwillig |
Freiwilligkeit nach BMV-Ä (Vordruck e16g): Grünes Rezept kann heute schon mit Workflow 160 genutzt werden. Da die technischen Anforderungen jedoch abweichen, wird zukünftig ein eigener Workflow vorgesehen. |
grünes Rezept |
ℹ️ optional |
ℹ️ freiwillig |
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Verschreibungspflichtige Arzneimittel und nicht zu Lasten der GKV verordnete Arzneimittel |
✔️ |
💡 wird geduldet |
Ausnahme: T-Rezepte und Betäubungsmittel bedingen eigenes Rezeptformular |
blaues Rezept |
✔️ |
💡 wird geduldet |
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Apothekenpflichtige Arzneimittel für Privatversicherte |
❌ |
Planung der Bereitstellung in PU: Mitte 2023 |
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verschreibungspflichtige Arzneimittel für Privatversicherte |
❌ |
Planung der Bereitstellung in PU: Mitte 2023 |
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nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Privatversicherte |
❌ |
Übergangslösung mit Workflow 200: Planung der Bereitstellung in PU ist Mitte 2023 |
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Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V |
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Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (Verbandmittel und (Harn- und Blut-Teststreifen) [Geltungsarzneimittel] |
❌ |
❌ |
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Medizinprodukte nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V |
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Bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach § 31 Abs. 5 SGB V |
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Enterale Ernährung |
❌ |
❌ |
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Sprechstundenbedarf |
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Sprechstundenbedarf (Kennzeichnung) |
❌ |
❌ |
In Ausbaustufe geplant (kein gesetzlicher Auftrag, daher keine Planung) |
Stationsbedarf |
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Stationsbedarf |
❌ |
❌ |
Nicht geplant |
Hilfsmittel nach § 33 SGB V |
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Hilfsmittel |
❌ |
❌ |
In Ausbaustufe geplant (voraussichtlich nach 2025) |
Heilmittel |
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Heilmittel |
❌ |
❌ |
In Ausbaustufe geplant für: Physiotherapie, Ergotherapie, SSSST, Podologie, Ernährungstherapie (voraussichtlich nach 2025) |
DIGA |
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Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach §33a SGB V |
❌ |
❌ |
In Ausbaustufe geplant (voraussichtlich nach 2025) |
Soziotherapien nach SGB V §37a |
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❌ |
❌ |
In Ausbaustufe geplant (voraussichtlich nach 2025) |
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Häusliche Krankenpflege nach SGB V §37b |
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❌ |
❌ |
In Ausbaustufe geplant (voraussichtlich nach 2024) |
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Außerklinische Intensivpflege nach SGB V §37c |
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Außerklinische Intensivpflege |
❌ |
❌ |
In Ausbaustufe geplant (voraussichtlich nach 2025) |
Krankentransport / Taxifahrten SGB V §60 |
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Krankentransport / Taxifahrten |
❌ |
❌ |
In Ausbaustufe geplant (voraussichtlich nach 2025) |
Rezept-Typ / Verordnungsinhalt | Status | Details / Weitere Infos |
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Verordnungen aus den Arzneimittelstammdaten |
✔️ |
Fertigarzneimittel. Soweit erstattungsfähig in der GKV (derzeit noch nicht BTM & T-Rezept); z.B. auch Parenterale Ernährung als Fertigbeutel |
Freitextverordnungen |
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Soll möglichst nur verwendet werden, wenn es für verordnetes Produkt keine PZN gibt, Hinweis GKV-SV: Verhandlungen zu Anlage 23 Anforderungskatalog laufen |
Strukturierte Rezepturen |
✔️ |
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Wirkstoffverordnungen |
✔️ |
BTM und T-Rezepte derzeit ausgeschlossen. |
Leistungsinhalt | Status technische Verfügbarkeit im Fachdienst | Status BMV-Ä | Details / Weitere Infos |
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Entlassrezepte (Kennzeichnung) |
✔️ |
Workflow 160/200 |
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Mehrfachverordnung (Kennzeichnung) |
❌ |
Verwendung in PU ab 01.04.2023 → Workflow 160/200 Hinweis aus dem ITA-Newsletter für Anbieter von Gesundheits-IT (Update II/2023): Die Umsetzung der AMV-Anforderung zur Mehrfachverordnung gemäß der Pflichtfunktion P3-640 muss zum 1. April 2023 erfolgen. Der E-Rezept-Fachdienst der gematik unterstützt diese Funktionalität seit dem 4. Oktober 2022 im produktiven Betrieb. AMV-Anforderungskatalog siehe: https://update.kbv.de/ita-update/Verordnungen/Arzneimittel/EXT_ITA_VGEX_Anforderungskatalog_AVWG.pdf. |
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Isotretinoin, Alitretinoin und Acitretin |
✔️ 💡 |
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Esketamin zur intranasalen Anwendung |
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Verordnung über E-Rezept mit Abgabe an Arzt (Direktzuweisung) |
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Rezepte für "Wunscharzneimittel" → Sonderformen |
✔️ |
Der Versicherte erhält in der Apotheke einen Ausdruck zum Einreichen bei der Krankenkasse. §15 Abs. 2 Rahmenvertrag §129 SGBV (Stand 01.09.2022) Eine Überarbeitung des Ausdrucks in der Apotheke wird demnächst vereinbart. |
Nutzergruppe |
Status |
Details / Weitere Infos |
Gesetzlich Versicherte |
✔️ |
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Unfallkrankenkassen |
✔️ |
Workaround (Apotheker & Berufsgenossenschaften) besteht, da keine KVNr in Abrechnungszentrum gelöscht werden muss. |
Berufsgenossenschaften |
✔️ |
Workaround (Apotheker & Berufsgenossenschaften) besteht, da keine KVNr in Abrechnungszentrum gelöscht werden muss. |
(gesetzlich Versicherte) Selbstzahler |
✔️ |
Nur für Selbstzahler die im Besitz einer KVNr sind (Pflichtfeld). |
Private Krankenversicherungen |
❌ |
Noch nicht in PU verfügbar, Vorarbeiten laufen (abhängig von digitaler Identität) (derzeitige Planung Mitte 2023) |
Beihilfe |
❌ |
siehe Status für "Private Krankenversicherung" (derzeitige Planung Mitte 2023) |
Sonstige Kostenträger (Heilfürsorge, Postbeamtenkrankenkasse) |
❌ |
Die jeweiligen Kostenträger der Heilfürsorge, also Bund bzw. Länder, sind für die Umsetzung der TI-Anbindung und Anwendungsnutzung verantwortlich. Verpflichtende Termine gibt es nicht. Es gibt bis heute einige Interessens- bzw. Absichtsbekundungen, insbesondere von Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und einigen Ländern (Polizei, Strafvollzug), aber keinen belastbaren Plan. |
Nutzergruppe |
Status |
Details / Weitere Infos |
Vertragsärztliche Ambulante (Zahn-) Arztpraxen |
✔️ |
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Private ambulante (Zahn-) Arztpraxen |
✔️ |
Voraussetzung ist der TI-Zugang. |
Stationärer Bereich |
✔️ |
Entlassverordnung und Direktzuweisungen von Zytostatika |
Apotheker |
✔️ |
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HomeCare Unternehmen |
❌ |
Im Kontext Verordnung von Hilfsmitteln werden sie an die TI angeschlossen (Sonstige Leistungserbringer) |
Pharmazeutische Unternehmen |
❌ |
Einzelfälle für ganz spezielle Verordnungen |
Pflegeheim / Pflegekräfte |
❌ |
Derzeit sind keine Zugriffsrechte für Pflegekräfte für E-Rezepte vorgesehen. |
Reha- und Vorsorgeinstitutionen |
✔️ |
Gehört zu stationärem Bereich. Ärzte in diesen Einrichtungen sollen mit ihrem HBA E-Rezept ausstellen können. |
Spezialisierten-Ambulanten-Palliativ-Versorgung |
✔️ |
Sofern Voraussetzung erfüllt sind mit SMC-B /Betriebsstättennummer und HBA können dort tätige Ärzte E-Rezepte ausstellen. |
Hebammen |
❌ |
Gemäß Anlage 1 der AMVV dürfen Hebammen und Entbindungspfleger vier Wirkstoffe ohne ärztliche Verordnung erhalten: Fenoterol, Lidocain, Methylergometrin und Oxytocin. Hinzu kommt, dass Hebammen auch Digitale Gesundheitsanwendungen verordnen dürfen (§ 134a iVm § 139e SGB V). → Hebammen können diese AM erwerben, stellen dann aber keine Verordnung darüber aus. eRP für Arzneimittel müssen also von Hebammen nicht erstellt werden können. DiGAs sind gesondert zu betrachten. |
Leistungserbringer Hilfsmittel |
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Sanitätshäuser |
❌ |
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Fachhandel für Diabetes |
❌ |
Versorgen Kunden mit Produkten nach §300 wie Blutzuckertestreifen oder auch Verbandstoffe. (sog. Geltungsarzneimittel) → Aktuell nicht notwendig an sich an TI anzuschließen, werden Akteur wenn Hilfsmittel als E-Rezept verordnet werden können. |
Vertriebswege nach §47 AMG |
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Physiotherapeuten |
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Leistungserbringer Heilmittel |
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zentrale Beschaffungsstellen nach AMG §47 Abs.1 Satz 1. Nr. 5 |
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Ausgabe von SMC-B für zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel der nephrologischen Versorgung (z.B. Dialysezentren) gemäß §340 Absatz 4 SGB V durch gematik legitimiert. |